Das Bestellerprinzip: Was ändert sich ab 01.07.2023?
Mit dem Inkrafttreten des sogenannten Bestellerprinzips am 1. Juli 2023 erlebt der österreichische Immobilienmarkt einen tiefgreifenden Wandel. Die damit einhergehende Neuregelung der Maklerprovisionen wurde im Vorfeld heiß diskutiert. Gemäß dem neuen Gesetz müssen nun diejenigen,die einen Makler oder eine Maklerin mit der Vermietung einer Wohnung beauftragen, auch die Kosten für die Immobilienvermittlung tragen.
Das Bestellerprinzip, wie es vom österreichischen Nationalrat am 1. März 2023 beschlossen wurde, legt klar fest, dass ausschließlich die Person, die einen Makler oder eine Maklerin mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragt, die Maklerprovision bezahlen muss. Demnach sind es die Erstauftraggebenden, die nun die finanzielle Verantwortung für den Maklerservice zu tragen haben, wenn es um die Vermietung von Immobilien geht.
Diese Gesetzesänderung betrifft daher Mieter als auch Vermieter gleichermaßen. Mieter sind nun nicht mehr verpflichtet, eine Maklerprovision zu zahlen, sofern sie keinen Immobilienmakler beauftragt haben. Allerdings sind Mieter, die einen Immobilienmakler beauftragen und sofern dieser erfolgreich einen Mietvertrag vermittelt, weiterhin provisionspflichtig, wenn die Immobilie nicht bereits zuvor anderweitig vermarktet bzw. inseriert wurde.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht für den Kauf und Verkauf von Immobilien gilt. Ebenso findet sie keine Anwendung bei der An- und Vermietung von Gewerbeobjekten. Die bringt mit sich, dass die Kosten für den Service eines Immobilienmaklers oder einer Immobilienmaklerin bei Immobilienverkäufen oder bei gewerblichen Mietverträgen nach wie vor von den Interessenten getragen werden müssen.
Für Anbieter, die einen Makler oder eine Maklerin zur Vermietung einer Immobilie hinzuziehen möchten, gilt wiederum, dass sie ab dem 1. Juli 2023 die Maklergebühren alleine zu tragen haben. Dies stellt zweifelsohne eine Veränderung dar, die Vermieter vor neue Herausforderungen stellt.
Trotz dieser Neuerungen bleibt es für beide Seiten weiterhin attraktiv, einen Makler oder eine Maklerin zu beauftragen. Für Vermieter entfällt die Problematik, bei sehr attraktiven Angeboten dem Ansturm von Anfragen Herr zu werden, und zahlreiche Termine koordinieren zu müssen. Gleichzeitig ist es für private Vermieter ohne entsprechende Netzwerke und Werbemöglichkeiten schwierig, weniger attraktive Objekte zu vermarkten, wodurch sich Leerstandsphasen unnötig ausdehnen können. Darüber hinaus kann ein Mangel an Fachwissen bei der Vermittlung rasch zu rechtlichen Schwierigkeiten führen und im schlimmsten Fall langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit sich bringen.
Ähnliches gilt auch für Mieter, die eine gezielte und effiziente Suche mit einer sorgfältigen Vorauswahl und maximaler Rechtssicherheit durchführen möchten. Auch hier empfiehlt es sich weiterhin, ein Maklerbüro mit diesen Aufgaben zu betrauen. Dabei ist zu beachten, dass das Maklerbüro nun exklusiv die Interessen des Auftraggebers wahrnimmt und nicht mehr wie zuvor als „Doppelmakler" für beide Seiten tätig ist.
Das neue Gesetz zum Bestellerprinzip für Maklerprovisionen schafft somit sowohl für Vermieter als auch für Mieter eine neue Situation und bringt signifikante Veränderungen in der Immobilienbranche mit sich, deren Entwicklung spannend zu beobachten bleiben wird.
Sollten Sie weitere Informationen zum Bestellerprinzip benötigen, oder Fragen zum Thema Immobilienverkauf oder -vermietung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.